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Ampel für Cannabislegalisierung?

GreenDragon1

New member
  • Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden. Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.
Moin!

Verstehe ich das richtig, Samen dürfen NUR aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt werden? Also nix mit legalen Bestellungen z.B. aus den USA?
 

Lipperstolz

Active member
Die Frage die sich mir stellt, ist, gibts es auch für Faserhanf jetzt einfachere Regeln? Anbau/Handel/Vertrieb
Glaub da ist alles beim Alten. Früher gabs ja mal die Hanfbriketts zum Heizen, leider war die Herstellung nicht wirtschaftlich und der Verkauf wurde eingestellt.
wo die doch so toll zum Beduften der Nachbarn waren.

Was passiert mit "unseren" Daten aus den CSC wenn hier politisch wieder ein schärferer Wind weht?

Die werden dann an die Führerscheinstelle weitergeleitet...
 

graser

Well-known member
Ähm, ich sach ma so... das konnten sie noch nie verhindern. :bigeye:
Klar, aber nicht offiziell übers Forum.

§ 20
Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewon-
nene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
1. ihre Mitglieder,
2. Nichtmitglieder, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
3. andere Anbauvereinigungen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person
persönlich anwesend sein.
(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Personen, haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des
Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vor-
lage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte
Person pro Monat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt
sieben Samen und Stecklinge weitergeben.
(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu
folgenden Zwecken erfolgen:
1. zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder Nummer 2 genannten Personen,
2. zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermeh-
rungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauver-
einigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.

Jubb. Mich würde mal interessieren, ob man da nun auch leichter was aufbauen (Firma) kann, weil im Gesetz geht es ja nur um "Rauschmittel".

Ich hab mich viel damit beschäftigt und finde Baustoffe aus Hanf sind die besten die man haben kann. Vom Ziegel bis zur Dämmung usw. . Könnte jetzt auch zig andere Sachen, wie Verpackungen usw. aufzählen, aber denke das weiß eh jeder von uns der sich damit mal auseinander gesetzt hat.

Die Frage die sich mir stellt, ist, gibts es auch für Faserhanf jetzt einfachere Regeln? Anbau/Handel/Vertrieb....

Anbau von Nutzhanf
§ 31
Überwachung des Anbaus von Nutzhanf
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den An-
bau von Hanf gelten entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-
tems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden,
sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direkt-
zahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift ver-
wenden.
§ 32
Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1.
Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu ver-
wenden. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen
den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen
Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin,
2. die dem Landwirt oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Be-
rufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer,
3. die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im
Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde
vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer;
ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche
kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, ange-
geben werden.
- 35 -
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen
Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeich-
nete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung dem
Anzeigenden zu übersenden. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen
Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesan-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutz-
hanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zustän-
digen Staatsanwaltschaft mit
 

Alpenglow

Well-known member
Ja, für den Faserhanf hat sich bisher nichts geändert. Aber: Cem Özdemir ist dabei den Papierkram für vieles in der Landwirtschaft zu reduzieren und zu vereinfachen. Ob es auch den Faserhanf erwischen wird ist noch nicht absehbar. Sinn machen würde es ja um die Dekarbonisierung des Bauwesens voranzutreiben. Lokale Baustoffe ohne große Lieferwege, Hanfkleidung (meist ein 50/50 Mix mit Baumwolle), alles aktuell noch super teuer. Und den Rest könnten die Bauern in ihren BioGas Anlagen verstromen.
Win Win sollte man meinen, man wird sehen was die Zeit bringt.
Hoffe dass Herr Özdemir wenigstens beim Faserhanf zum Zuge kommen darf, nachdem er beim Rauschhanf jahrelang das Zugpferd der Grünen mimen durfte um dann in der entscheidenden Phase abtauchen zu müßen, weil die schwäbischen Grünen eigentlich Unionler mit grünem anstrich sind *würg*
 

WIIIDZN

Schüler und Lehrer zugleich...
Zum ersten Teil.

Das bezieht sich ja nur auf CSC`s, wenn ich das richtig verstehe. Der Austausch unter Privatpersonen sollte also ungeregelt möglich sein, ebenso wie der Verkauf als Händler? Sonst wäre ja der Handel innerhalb der EU auch verboten/reguliert, weißt wie ich meine. Ob man aus Deutschland nun auch EU-weit rausverkaufen darf ist wohl noch nicht geregelt.

Teil zwei war iwie zu erwarten.

War auch nur so ne Gedankenspinnerei, weil mich das Thema ansich sehr interessiert und mir ständig vor die Füße fällt.
 

graser

Well-known member
§ 20 gilt nur für Anbauvereinigungen. Da steht nirgendwo etwas über Regeln für privat Personen.

§31-35 gilt für Nutzhanf, hat also auch nichts mit uns zu tun
Bin kein Jurist lese das aber so

§ 11
Erlaubnispflicht
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder wei-
tergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.

Der Nutzhanf Passus bezog sich auf die Frage von Wiiidzn.
 

El Pollo Diablo

Well-known member
Veteran
Bin kein Jurist lese das aber so

§ 11
Erlaubnispflicht
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder wei-
tergibt
, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
Ich habe die entscheidenden Punkte mal fett markiert;)
 

Mitsuharu

White Window
Veteran
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-maui-

Well-known member
Veteran
Happy teil-legalisation everyone. Ich bin medium zuversichtlich das das für einige den erhofften Frieden bringt solange es halten wird. Das mit der Höchstmenge 50g ist scheisse und da wo die CDU -Löcher das Heft halten werden die hart jagt auf uns machen und am Ende landen dann mit 60 g + noch mehr im Bau als bisher, machts super easy für die wenn man sich brav hat regestrieren lassen. Die schicken ihre Prohibitionsmaschienerie ja nicht einfach in bezahlten Urlaub, die wollen doch weiterhin beschäftigt werden.
Ich denke ich werde versuchen pro Monat eine Pflanze zu ernten und meine Eltern zwingen 50g zu Bunkern, sie müssen büssen dafür dass sie in der Vergangenheit mal schwarz gewählt haben.
Das rumgemimmi der Konservativen zu 90% die späte Rache an uns 'coolen kids', weil wir sie in der Schule nicht haben mitmachen lassen beim Eimerrauchen. Ich hätte sie mehr verprügeln sollen....

edit: bezahlter Urlaub, nicht unbezahlt
 
Last edited:

CaliforniaPurple

Active member
Was passiert mit "unseren" Daten aus den CSC wenn hier politisch wieder ein schärferer Wind weht?

Ich traue denen mittlerweile leider alles zu .
Beispiel: Die frei geklagten Akten, RKI, vom Multipolar Magazin.
Auch denen, die im Moment "an der Macht" sind .

Darum werde ich meine Daten bestimmt nicht speichern lassen und nicht in einer Anbauvereinigung Mitglied werden.
Der Wind ist, in meinen Augen, scharf genug .

Privat wird der Tausch erlaubt sein, wer soll das auch kontrollieren?

Vielleicht entsteht hier ja so etwas wie eine Tauschbörse, dann kann man die alten Sorten erhalten. Mich würde das sehr freuen, da ich schon recht lange sammle. Auch alte Gemüsesorten .

sie müssen büssen dafür dass sie in der Vergangenheit mal schwarz gewählt haben.

:ROFLMAO:

:smoweed:
 

TresPlantas

Well-known member
Bin gerade länger auf der Autobahn unterwegs. Auf einem Rastplatz wurde von den Cops ein Auto von zwei Jungs komplett auseinandergepflückt. Da lag der Gedanke direkt nahe, dass die es nochmal richtig wissen wollen. Warum sollten die sonst ein sehr unscheinbares am Auto in Deutschland auseinandernehmen.

Wohooo, auf geht‘s nach Bayern. Irgendwie erwarte ich da gleich nen Grenzzaun mit Natodraht, Panzersperren und nen Bataillon von Ärzten die Blut abzapfen wollen… 😂
 

early_bird

Well-known member
Veteran
Was passiert mit "unseren" Daten aus den CSC wenn hier politisch wieder ein schärferer Wind weht?

Die werden dann an die Führerscheinstelle weitergeleitet...
Dürfen Sie nicht mehr machen in meinen Augen, und selbst wenn...
darf die Führerscheinstelle diese Daten nicht einmal speichern, es dürfen nur Daten verarbeitet werden wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt.

§13a wurde geändert, Fahren und gleichzeitig Cannabis Konsument sein ist ab 1.4. ohne Probleme vereinbar. Also darf der Staat auch nicht speichern wenn ich Konsument bin, da schlägt der Datenschutz zu.

Es gibt dann auch keine MPU mehr und all den Staatsterror.
Das ganze Thema ist vom Tisch.
Hier kann man sich tatsächlich jetzt mal richtig entspannen.
 
Last edited:
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