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Ampel für Cannabislegalisierung?

BongBert

Well-known member
Veteran
Du hast blutig eitrigen vergessen. Nichts anderes haben die verdient, die mir noch rotzfrech nach dem 1.4 erneut mit Haft drohten wenn ich Kasper nicht auf spur komme. Das beste Deutschland was wir jemals hatten. :)
 

BongBert

Well-known member
Veteran
Beamtendeutsch = Alienblabla. Ich geb nur das wieder, was ein BTMG Anwalt wieder gab.

Aber, sattel das Pferd rückwärts. 75 Gramm reines THC wird berücksichtigt. Jemand der fitter ist als ich mit Mathe, kann das gern mal ausrechnen.
 

Shuzzit

Active member
Bei dem Urteil gehts überhaupt nicht darum, was man zu Hause rumliegen haben darf, das sind definitiv 1x50 Gramm. Es geht um die geringe Menge beim Handel treiben. Beim Heimanbau spielt die "geringe Menge" nur eine Rolle, wenn man die Grenze der Ordnungswidrigkeit (60 Gr.) überschreitet. Und ob sich da bundesweit was an den 7,5 Gr. THC ändert, muss sich erst zeigen.
 

BongBert

Well-known member
Veteran
Macht was ihr wollt, mir egal. Ich verlass mich da auf den BTMG Anwalt und seinen Aussagen, mit eben diesem Zitierten Urteil. Mir war schon klar das Leute wieder ein Haar in der Suppe finden müssen auf biegen und brechen, weil wir ja alle Fachanwälte werden mit dem ersten Indoor Grow. Das war mir schon bewusst. ;)

Edith meint noch zu ergänzen: Dort steht, im ersten Link, groß und fett:

Leitsatz:

Der Grenzwert der „nicht geringen Menge" von Cannabis ist im Lichte des KCanG neu zu bestimmen und auf 75 Gramm THC festzusetzen.

Dann haut mal in die Tasten, liebe Experten.
 
Last edited:

haze*ekiel420

Well-known member
Macht was ihr wollt, mir egal. Ich verlass mich da auf den BTMG Anwalt und seinen Aussagen, mit eben diesem Zitierten Urteil. Mir war schon klar das Leute wieder ein Haar in der Suppe finden müssen auf biegen und brechen, weil wir ja alle Fachanwälte werden mit dem ersten Indoor Grow. Das war mir schon bewusst. ;)

Edith meint noch zu ergänzen: Dort steht, im ersten Link, groß und fett:


Dann haut mal in die Tasten, liebe Experten.
Das war halt nur die Entscheidung eines Amtsgerichtes.. das ist in keinstet weise rechtsverbindlich und selbst diese konkrete Entscheidung kann von höheren Instanzen noch gekippt werden.

Der BGH hat da auch schon anders entschieden und will an den 7,5g festhalten..

Diese eine Entscheidung ist ja generell mal ein Schritt in die richtige Richtung, aber da kann sich niemand was draus ableiten, der nicht im Zuständigkeitsbereich dieses Richters liegt.. siehe Richter Müller, der hatte auch seine eigene Auffassung und stand damit am AG Bernau alleine mit da..

Lg🪬
 

Shuzzit

Active member
Ich verlass mich da auf den BTMG Anwalt und seinen Aussagen, mit eben diesem Zitierten Urteil.
Falls dein Anwalt dir sagt, es sei legal, 500 Gramm zu Hause zu lagern, wünsche ich dir viel Glück für den Fall, dass er dich mal vertritt. Evtl. hast du ihn in der Hinsicht aber bloß falsch verstanden, und möchtest ihn noch mal explizit fragen. Dein Ding.
 

BongBert

Well-known member
Veteran
stand damit am AG Bernau alleine mit da.
Ähm,.. Nein. Es haben sich meiner Auffassung noch 2 oder gar 3 andere Gerichte angeschlossen.

Ganz ehrlich, mich kotzt es doch genauso an das der Gesetzgeber keine feste verbindlichen Grenzwerte festgelegt hat. Aber das war wohl Taktisches Kalkül, um eben nicht in den Umweg gehen zu müssen wo es dann stand damals noch keine Rechtliche Bindung gab, das aussitzen nicht mehr möglich ist.

Und ich weiß auch nicht wo das mit den Amtsgerichten herhast. Wenn man tiefer Gräbt, sehe ich da keine Amtsgerichte. Es gab 5 weitere Beschlüsse des Bundesgerichtshofes, eines des obersten Kammergerichts Berlin. Eines vom OLG Hamburg. Dann eines des Bayrischen OLG, das sich dem Unsinn des BGH nicht anschließt*, und der Auffassung ist das eine neue Ausrichtung her muss.


Bisherige Rechtsprechung zur nicht geringen Menge Cannabis nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG:

Der Tenor geht zwischen eben jene 7.5 Gramm bis 100 Gramm reines THC.

Das Landgericht hatte bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 16,13 Gramm THC nach der damaligen Rechtslage und ständigen Rechtsprechung zwar keinen Anlass, an der „nicht geringen Menge“ des gegenständlichen Cannabis im Sinne des § 29a BtMG zu zweifeln, welche bei 7,5 Gramm angenommen wurde (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 63). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem CanG eine „geänderte Risikobewertung“ hinsichtlich dieses Betäubungsmittels vorgenommen (BT-Drucksache 20/8704 S. 69) und geht davon aus, dass die Höhe der „nicht geringen Menge“ nach Inkrafttreten des KCanG deutlich höher liegen werde als nach der bisherigen Rechtsprechung (BTDrucksache 20/10426 S. 140). Die Strafwürdigkeit des Besitzes von Cannabis ist daher nunmehr neu zu bewerten und kann sich nicht im Rückgriff auf herkömmliche Rechtsprechung erschöpfen.

BayObLG, Beschluss v. 12.04.2024 – 206 StRR 129/24, Rn. 9.
Das BayObLG weist außerdem richtigerweise deutlich darauf hin, dass beim Regelbeispiel § 34 Abs. 3 Ziff. 4 KCanG nicht geringe Menge THC eine Gesamtwürdigung der Strafzumessungstatsachen erfolgen muss und das Regelbeispiel nicht automatisch bei Überschreitung der nicht geringen Menge erfüllt ist.

Das war halt nur die Entscheidung eines Amtsgerichtes.. das ist in keinstet weise rechtsverbindlich und selbst diese konkrete Entscheidung kann von höheren Instanzen noch gekippt werden.
Also, das nur mal zu dem OLG/Bundesgerichtshof "Amtsgericht". Jetzt heißt es leider weiter abwarten, bis jemand das Geld, den willen, und die Eier hat sich von ganz unten bis nach ganz oben erneut durchzuklagen für einen Grundsatz.
 

Shuzzit

Active member
Wie gesagt hat das alles nichts mit der Menge zu tun, welche du legal zu Hause liegen haben darfst. Da machst du dich bei über 60 Gramm strafbar. Eine größere "nicht geringe Menge" macht sich dann natürlich schon positiv bemerkbar, wird aber nichts daran ändern, dass bei >60 Gramm eine strafbare Handlung vorliegt.
 

haze*ekiel420

Well-known member
Ähm,.. Nein. Es haben sich meiner Auffassung noch 2 oder gar 3 andere Gerichte angeschlossen.

Ganz ehrlich, mich kotzt es doch genauso an das der Gesetzgeber keine feste verbindlichen Grenzwerte festgelegt hat. Aber das war wohl Taktisches Kalkül, um eben nicht in den Umweg gehen zu müssen wo es dann stand damals noch keine Rechtliche Bindung gab, das aussitzen nicht mehr möglich ist.

Und ich weiß auch nicht wo das mit den Amtsgerichten herhast. Wenn man tiefer Gräbt, sehe ich da keine Amtsgerichte. Es gab 5 weitere Beschlüsse des Bundesgerichtshofes, eines des obersten Kammergerichts Berlin. Eines vom OLG Hamburg. Dann eines des Bayrischen OLG, das sich dem Unsinn des BGH nicht anschließt*, und der Auffassung ist das eine neue Ausrichtung her muss.


Bisherige Rechtsprechung zur nicht geringen Menge Cannabis nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG:

Der Tenor geht zwischen eben jene 7.5 Gramm bis 100 Gramm reines THC.

Das Landgericht hatte bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 16,13 Gramm THC nach der damaligen Rechtslage und ständigen Rechtsprechung zwar keinen Anlass, an der „nicht geringen Menge“ des gegenständlichen Cannabis im Sinne des § 29a BtMG zu zweifeln, welche bei 7,5 Gramm angenommen wurde (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 63). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem CanG eine „geänderte Risikobewertung“ hinsichtlich dieses Betäubungsmittels vorgenommen (BT-Drucksache 20/8704 S. 69) und geht davon aus, dass die Höhe der „nicht geringen Menge“ nach Inkrafttreten des KCanG deutlich höher liegen werde als nach der bisherigen Rechtsprechung (BTDrucksache 20/10426 S. 140). Die Strafwürdigkeit des Besitzes von Cannabis ist daher nunmehr neu zu bewerten und kann sich nicht im Rückgriff auf herkömmliche Rechtsprechung erschöpfen.

BayObLG, Beschluss v. 12.04.2024 – 206 StRR 129/24, Rn. 9.
Das BayObLG weist außerdem richtigerweise deutlich darauf hin, dass beim Regelbeispiel § 34 Abs. 3 Ziff. 4 KCanG nicht geringe Menge THC eine Gesamtwürdigung der Strafzumessungstatsachen erfolgen muss und das Regelbeispiel nicht automatisch bei Überschreitung der nicht geringen Menge erfüllt ist.


Also, das nur mal zu dem OLG/Bundesgerichtshof "Amtsgericht". Jetzt heißt es leider weiter abwarten, bis jemand das Geld, den willen, und die Eier hat sich von ganz unten bis nach ganz oben erneut durchzuklagen für einen Grundsatz.
Ja du hast Recht, dass sich da noch andere Richter angeschlossen haben.. aber am Amtsgericht Bernau stand er alleine damit da.. was ich meinte damit, ist dass du am gleichen Gericht zu verschiedenen Strafmaßen verurteilt werden kannst.

Und du hast doch die Entscheidung vom AG vom 29.4. 24 gepostet🤗

Juristen deutsch ist aber auch ne bitch 😘
 

Mr.Poison1

Outdoor Specialist
Veteran
Wenn die Qualität in Summe passt, dann empfinde ich, ist das nicht mal Wucher, sy.
Auch würde ich lieber eine ehrliche Wartezeit hinnehmen, als mit Müll gefüttert zu werden, so wie es wohl manche nun machen, nur für den schnellen Taler.

Mal ehrlich, nen Zwanni für einen gut selektierten, gesunden Stecker, der auch fit in der Butze ankommt, finde ich völlig i. Ordnung, wenn man Steuer usw. mal mit rein rechnet. (weiß gerade garnicht genau wie das war, aber bei Steuer stand da glaub sogar einmal 13% AT und einmal 19% für D auf der letzten Rechnung)

Laut Ansage kann ich mir dann für nen Hunni 5 gute Sorten ins Zelt holen, die ewig vermehren, wenn ich denn will und hab mir ordentlich Vegi bzw. Aufwand/Selektion gespart.

Iwo müssen die Leute, die es anbieten, ja auch davon leben.

Klar, das verschachern von "Hauptsache iwas geht raus" und der Rubel rollt ist Kacke, aber denke auch, das wird sich relativ schnell einpendeln, sofern die Kunden das raffen/wollen/einfordern.

Bin da jedenfalls guter Dinge.

Und wenn nicht, dann mach ich es eben selber, sofern das in D locker über die Bühne gehen sollte.
Aber auch das wird sich wohl erst noch normalisieren mit der Zeit.
Die Qualität passt oft allerdings bei der derzeitigen " Nachfrage" können durchaus Stecklinge mit mehltau oder insekten probleme auftauchen und die sind dann eben keine 18 euro wert.
In manchen growshops kriegst für ein hunni mal eben 20 oder 10 stück stecklinge statt fünf und deren Qualität is durchaus das selbe oder besser nur ohne "extra Probleme ".
 

WIIIDZN

Schüler und Lehrer zugleich...
Die Qualität passt oft allerdings bei der derzeitigen " Nachfrage" können durchaus Stecklinge mit mehltau oder insekten probleme auftauchen und die sind dann eben keine 18 euro wert.
In manchen growshops kriegst für ein hunni mal eben 20 oder 10 stück stecklinge statt fünf und deren Qualität is durchaus das selbe oder besser nur ohne "extra Probleme ".
Deswegen schrieb ich ja "Wenn die Qualität in Summe passt... "

Dass im Moment viel Murks rumgeht will ich nicht verneinen, hab ja selber bei FF ins Klo gegriffen und bin nun gespannt, wie der Ersatz dazu ausschauen wird.

Aber rein wirtschaftlich finde ich 20€ für gesunde Stecker, gute Seletion, völlig i.O. , erstrecht in D, wo dir gefühlt die Steuer schon mehr als die Hälfte davon wegfrisst.
 

Common Sense

Well-known member
Kommt verdammt langsam in die Füße das ganze. Ich frage mich ob das überhaupt relevant wird mit Cannabis Clubs?
MMn nein wenn die Gesetzeslage so bleibt. Viel zu kompliziert und aufwändig. Aber wir werden es sehen. Sehe allenfalls ein paar Enthusiasten, eh schon dicke Freunde, mit vorhandener Location, die Spaß an Buchführung und gelenkten Dokumenten haben. Um alles nachvollziehbar und korrekt parat zu haben für die Inspektionen kommt man vermutlich um ein Qualitätsmanagement nicht herum. Wenn ich sonst nichts zu tun hätte könnte ich mir das sogar vorstellen. Muss man Freude daran haben beim Audit alles Geforderte mit einem Griff in den Aktenschrank oder den digitalen Ordner mit entspannter Miene parat zu haben. Sonst ist es vermutlich ein Albtraum.
 

Schande des Waldes

Well-known member
MMn nein wenn die Gesetzeslage so bleibt. Viel zu kompliziert und aufwändig. Aber wir werden es sehen. Sehe allenfalls ein paar Enthusiasten, eh schon dicke Freunde, mit vorhandener Location, die Spaß an Buchführung und gelenkten Dokumenten haben. Um alles nachvollziehbar und korrekt parat zu haben für die Inspektionen kommt man vermutlich um ein Qualitätsmanagement nicht herum. Wenn ich sonst nichts zu tun hätte könnte ich mir das sogar vorstellen. Muss man Freude daran haben beim Audit alles Geforderte mit einem Griff in den Aktenschrank oder den digitalen Ordner mit entspannter Miene parat zu haben. Sonst ist es vermutlich ein Albtraum.
Also ich möchte mir dieses einfache und unbürokratische Verfahren sicher nicht antun. Manche stehen darauf sich zur Schnecke machen zu lassen. Aber so was ist nichts für mich.
 

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