Schande des Waldes
Well-known member
Und immer dieser "Im Namen des Volkes...." Satz. Juckenden Ausschlag am Arschloch sollen sie bekommen.
Leitsatz:
Der Grenzwert der „nicht geringen Menge" von Cannabis ist im Lichte des KCanG neu zu bestimmen und auf 75 Gramm THC festzusetzen.
Das war halt nur die Entscheidung eines Amtsgerichtes.. das ist in keinstet weise rechtsverbindlich und selbst diese konkrete Entscheidung kann von höheren Instanzen noch gekippt werden.Macht was ihr wollt, mir egal. Ich verlass mich da auf den BTMG Anwalt und seinen Aussagen, mit eben diesem Zitierten Urteil. Mir war schon klar das Leute wieder ein Haar in der Suppe finden müssen auf biegen und brechen, weil wir ja alle Fachanwälte werden mit dem ersten Indoor Grow. Das war mir schon bewusst.
Edith meint noch zu ergänzen: Dort steht, im ersten Link, groß und fett:
Dann haut mal in die Tasten, liebe Experten.
Falls dein Anwalt dir sagt, es sei legal, 500 Gramm zu Hause zu lagern, wünsche ich dir viel Glück für den Fall, dass er dich mal vertritt. Evtl. hast du ihn in der Hinsicht aber bloß falsch verstanden, und möchtest ihn noch mal explizit fragen. Dein Ding.Ich verlass mich da auf den BTMG Anwalt und seinen Aussagen, mit eben diesem Zitierten Urteil.
Ähm,.. Nein. Es haben sich meiner Auffassung noch 2 oder gar 3 andere Gerichte angeschlossen.stand damit am AG Bernau alleine mit da.
Also, das nur mal zu dem OLG/Bundesgerichtshof "Amtsgericht". Jetzt heißt es leider weiter abwarten, bis jemand das Geld, den willen, und die Eier hat sich von ganz unten bis nach ganz oben erneut durchzuklagen für einen Grundsatz.Das war halt nur die Entscheidung eines Amtsgerichtes.. das ist in keinstet weise rechtsverbindlich und selbst diese konkrete Entscheidung kann von höheren Instanzen noch gekippt werden.
Ja du hast Recht, dass sich da noch andere Richter angeschlossen haben.. aber am Amtsgericht Bernau stand er alleine damit da.. was ich meinte damit, ist dass du am gleichen Gericht zu verschiedenen Strafmaßen verurteilt werden kannst.Ähm,.. Nein. Es haben sich meiner Auffassung noch 2 oder gar 3 andere Gerichte angeschlossen.
Ganz ehrlich, mich kotzt es doch genauso an das der Gesetzgeber keine feste verbindlichen Grenzwerte festgelegt hat. Aber das war wohl Taktisches Kalkül, um eben nicht in den Umweg gehen zu müssen wo es dann stand damals noch keine Rechtliche Bindung gab, das aussitzen nicht mehr möglich ist.
Und ich weiß auch nicht wo das mit den Amtsgerichten herhast. Wenn man tiefer Gräbt, sehe ich da keine Amtsgerichte. Es gab 5 weitere Beschlüsse des Bundesgerichtshofes, eines des obersten Kammergerichts Berlin. Eines vom OLG Hamburg. Dann eines des Bayrischen OLG, das sich dem Unsinn des BGH nicht anschließt*, und der Auffassung ist das eine neue Ausrichtung her muss.
Bisherige Rechtsprechung zur nicht geringen Menge Cannabis nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG:
- Beschluss des 1. Strafsenats vom 18.4.2024 – 1 StR 106/24 –
- Beschluss des 5. Strafsenats vom 23.4.2024 – 5 StR 153/24 –
- Beschluss des 6. Strafsenats vom 30.4.2024 – 6 StR 536/23 –
- Beschluss des 2. Strafsenats vom 6.5.2024 – 2 StR 480/23 –
- Beschluss des 4. Strafsenats vom 6.5.2024 – 4 StR 5/24 –
- KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 30.04.2024 – 5 Ws 67/24 – 121 GWs 38/24
- OLG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2024 – 5 Ws 19/24
- BayObLG, Beschluss v. 12.04.2024 – 206 StRR 129/24, Rn. 9
Der Tenor geht zwischen eben jene 7.5 Gramm bis 100 Gramm reines THC.
Das Landgericht hatte bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 16,13 Gramm THC nach der damaligen Rechtslage und ständigen Rechtsprechung zwar keinen Anlass, an der „nicht geringen Menge“ des gegenständlichen Cannabis im Sinne des § 29a BtMG zu zweifeln, welche bei 7,5 Gramm angenommen wurde (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 63). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem CanG eine „geänderte Risikobewertung“ hinsichtlich dieses Betäubungsmittels vorgenommen (BT-Drucksache 20/8704 S. 69) und geht davon aus, dass die Höhe der „nicht geringen Menge“ nach Inkrafttreten des KCanG deutlich höher liegen werde als nach der bisherigen Rechtsprechung (BTDrucksache 20/10426 S. 140). Die Strafwürdigkeit des Besitzes von Cannabis ist daher nunmehr neu zu bewerten und kann sich nicht im Rückgriff auf herkömmliche Rechtsprechung erschöpfen.
BayObLG, Beschluss v. 12.04.2024 – 206 StRR 129/24, Rn. 9.
Das BayObLG weist außerdem richtigerweise deutlich darauf hin, dass beim Regelbeispiel § 34 Abs. 3 Ziff. 4 KCanG nicht geringe Menge THC eine Gesamtwürdigung der Strafzumessungstatsachen erfolgen muss und das Regelbeispiel nicht automatisch bei Überschreitung der nicht geringen Menge erfüllt ist.
Also, das nur mal zu dem OLG/Bundesgerichtshof "Amtsgericht". Jetzt heißt es leider weiter abwarten, bis jemand das Geld, den willen, und die Eier hat sich von ganz unten bis nach ganz oben erneut durchzuklagen für einen Grundsatz.
Mea culpa. Ich war schon ein Schritt weiter. Aber, irgendwo muss die Reise ja anfangen,..Und du hast doch die Entscheidung vom AG vom 29.4. 24 gepostet
Die Qualität passt oft allerdings bei der derzeitigen " Nachfrage" können durchaus Stecklinge mit mehltau oder insekten probleme auftauchen und die sind dann eben keine 18 euro wert.Wenn die Qualität in Summe passt, dann empfinde ich, ist das nicht mal Wucher, sy.
Auch würde ich lieber eine ehrliche Wartezeit hinnehmen, als mit Müll gefüttert zu werden, so wie es wohl manche nun machen, nur für den schnellen Taler.
Mal ehrlich, nen Zwanni für einen gut selektierten, gesunden Stecker, der auch fit in der Butze ankommt, finde ich völlig i. Ordnung, wenn man Steuer usw. mal mit rein rechnet. (weiß gerade garnicht genau wie das war, aber bei Steuer stand da glaub sogar einmal 13% AT und einmal 19% für D auf der letzten Rechnung)
Laut Ansage kann ich mir dann für nen Hunni 5 gute Sorten ins Zelt holen, die ewig vermehren, wenn ich denn will und hab mir ordentlich Vegi bzw. Aufwand/Selektion gespart.
Iwo müssen die Leute, die es anbieten, ja auch davon leben.
Klar, das verschachern von "Hauptsache iwas geht raus" und der Rubel rollt ist Kacke, aber denke auch, das wird sich relativ schnell einpendeln, sofern die Kunden das raffen/wollen/einfordern.
Bin da jedenfalls guter Dinge.
Und wenn nicht, dann mach ich es eben selber, sofern das in D locker über die Bühne gehen sollte.
Aber auch das wird sich wohl erst noch normalisieren mit der Zeit.
Deswegen schrieb ich ja "Wenn die Qualität in Summe passt... "Die Qualität passt oft allerdings bei der derzeitigen " Nachfrage" können durchaus Stecklinge mit mehltau oder insekten probleme auftauchen und die sind dann eben keine 18 euro wert.
In manchen growshops kriegst für ein hunni mal eben 20 oder 10 stück stecklinge statt fünf und deren Qualität is durchaus das selbe oder besser nur ohne "extra Probleme ".
MMn nein wenn die Gesetzeslage so bleibt. Viel zu kompliziert und aufwändig. Aber wir werden es sehen. Sehe allenfalls ein paar Enthusiasten, eh schon dicke Freunde, mit vorhandener Location, die Spaß an Buchführung und gelenkten Dokumenten haben. Um alles nachvollziehbar und korrekt parat zu haben für die Inspektionen kommt man vermutlich um ein Qualitätsmanagement nicht herum. Wenn ich sonst nichts zu tun hätte könnte ich mir das sogar vorstellen. Muss man Freude daran haben beim Audit alles Geforderte mit einem Griff in den Aktenschrank oder den digitalen Ordner mit entspannter Miene parat zu haben. Sonst ist es vermutlich ein Albtraum.Kommt verdammt langsam in die Füße das ganze. Ich frage mich ob das überhaupt relevant wird mit Cannabis Clubs?
Also ich möchte mir dieses einfache und unbürokratische Verfahren sicher nicht antun. Manche stehen darauf sich zur Schnecke machen zu lassen. Aber so was ist nichts für mich.MMn nein wenn die Gesetzeslage so bleibt. Viel zu kompliziert und aufwändig. Aber wir werden es sehen. Sehe allenfalls ein paar Enthusiasten, eh schon dicke Freunde, mit vorhandener Location, die Spaß an Buchführung und gelenkten Dokumenten haben. Um alles nachvollziehbar und korrekt parat zu haben für die Inspektionen kommt man vermutlich um ein Qualitätsmanagement nicht herum. Wenn ich sonst nichts zu tun hätte könnte ich mir das sogar vorstellen. Muss man Freude daran haben beim Audit alles Geforderte mit einem Griff in den Aktenschrank oder den digitalen Ordner mit entspannter Miene parat zu haben. Sonst ist es vermutlich ein Albtraum.