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Die weiße Weste zurück erlangen

G

guanosin

Liebe Leute,

ich kämpfe mich gerade durch den deutschen Bürokratendschungel. Ich wurde 2007 verurteilt mit fast 200 Tagessätzen.

Nun 10 Jahre später dürften die sachen ja gelöscht werden, also nächstes Jahr. Ich fiebere diesem Tag seit langem entgegen und um erstmal rauszufinden was wo über mich gespeichert wird muss ein Brief an das Bayerische LKA verfasst werden.

Das ganze nennt sich:

Antrag auf Auskunft und Löschung gespeicherter personenbezogener Daten

Nach inzwischen über 3 Monaten habe ich nun Antwort erhalten.

Da steht etwas merkwürdiges drin:

"Mitteiler eines den Tatbestand des Betrugs zu besorgenden verdächtigen Telefonanrufs vom .... auf unbekanntem Ort in Deutschland"

What the Hell? Kann mir das vielleicht mal jemand bitte übersetzen?

:thank you:
 
W

WIII_DZOGGER

kein plan was du gemacht hast, oder was dieses "beamtendeutsch" bedeuten soll, aber eins kann ich dir mit gewissheit sagen, intern werden die einträge, auch nach ablauffrist, nie gelöscht, außer es war/en lappalien.

bleib sauber...:comfort:
 

wasgedn

Active member
intern werden die einträge, auch nach ablauffrist, nie gelöscht, außer es war/en lappalien
.
wie ist das mit btm eintrag und fuehrerschein ....wie lange bleiben die drinne...

"Mitteiler eines den Tatbestand des Betrugs zu besorgenden verdächtigen Telefonanrufs vom .... auf unbekanntem Ort in Deutschland"
wtf...besorgniserregend....
vlt kannste mal den ganzen wisch posten ohne meta daten...sonst ist es viel zu unverstaendlich...
vlt auch eine verwechslung...
ist das ein automatisch erstelltes dokument/brief??
 
W

WIII_DZOGGER

.
wie ist das mit btm eintrag und fuehrerschein ....wie lange bleiben die drinne...

moin,

also ich kann und will da nicht für jedes bundesland sprechen, aber bei "uns" werden diese einträge offensichtlich intern weitergeführt und sind auch in anderen bundesländern einsehbar.

hab da einige beispiele im bekanntenkreis, die ich aber hier nicht weiter breittreten mag.

nur soviel, wenn fahrer X, 300km fern der heimat, nach datenabfrage, sofort auf thc angesprochen wird, wirds bissl komisch. sein eintrag lag 15j zurück.nur mal als ein beispiel.
 

wasgedn

Active member
moinsen,
thx for heads up..
fuer bayern und baden wissen wir dann schon mal bescheid wuerde ich ma sagen...

gruss
 
G

guanosin

kein plan was du gemacht hast, oder was dieses "beamtendeutsch" bedeuten soll, aber eins kann ich dir mit gewissheit sagen, intern werden die einträge, auch nach ablauffrist, nie gelöscht, außer es war/en lappalien.

bleib sauber...:comfort:

nun ja von selber löschen die nix das ist mir schon klar, da muss man selber tätig werden, daher ja auch mein Informationsgesuch. Wenn die Fristen abgelaufen sind kann man um Löschung bitten. Bitten:laughing:

Ja dieses Beamtendeutsch käst mich auch tierisch an, noch jemand ne Idee was damit gemeint sein kann?
:thank you:
 
W

WIII_DZOGGER

nun ja von selber löschen die nix das ist mir schon klar, da muss man selber tätig werden...

glaub mir, auch mit deinem "antrag" wirst du , was das betrifft, nichts erreichen... es bleibt intern einfach mal bestehen.
:tiphat:
 

tea_is_back

pot°grapher
ICMag Donor
Veteran
Wann werden Einträge im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Das neue erweiterte Führungszeugnis ist in aller Munde und hat bei vielen Arbeitnehmern eine Verunsicherung herbeigeführt (insbesondere in Bezug auf Anforderung und Kostentragung). Die Frage ist nun, wann werden Einträge im Führungszeugnis wieder gelöscht? Gibt es auch hier so etwas, wie eine Verjährungsfrist?
Löschung der Einträge im Führungszeugnis

Die Regelungen über das Führungszeugnis finden sich im Bundeszentralregistergesetz. In Bezug auf die Frage der Löschung muss man hier aufpassen, da das Bundeszentralregister 2 x Regelungen für die Löschung trifft. Einmal in § 34 BZRG und in § 46 BZRG. Die erste Regelung betrifft das Führungszeugnis, welches ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist, hier ist die Löschungsfrist kürzer. Die Regelung des § 46 BZRG – also die längere Frist – betrifft die Löschung aus dem Bundeszentralregister, also nicht nur aus dem Führungszeugnis.
§ 34 BZRG – die Fristen für die Löschung

Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:
Löschung nach 3 Jahren:

Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
Jugendstrafe bis zum einem Jahr
Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung

Löschung nach 5 Jahren:

bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle

Löschung nach 10 Jahren:

Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)

Wortlaut des § 34 BZRG

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.

drei Jahre

bei Verurteilungen zu

a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

b)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)

Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

d)

Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

e)

(weggefallen)

2.

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3.

fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Man sollte hier auch abwarten, wie die Verwaltungspraxis hier gehandhabt wird.
quelle: https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/11/13/loeschung-fuehrungszeugnis/
 

Hermanthegerman

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:biggrin: (habe ne doofe Witz Versicherung)
 

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